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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Johannes Klinger GmbH & Co. KG · 25746 Heide 

1. Geltungsbereich: Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen Klinger und dem Geschäftspartner. Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners gelten nicht, auch wenn Klinger nicht ausdrücklich widerspricht. 

2. Angebote und Aufträge: Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben, schließen handelsübliche Abweichungen nicht aus. 

3. Lieferungen: Für die Einhaltung von Lieferterminen/-fristen oder einer bestimmten Temperatur haftet Klinger nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr und soweit Klinger ein Verschulden trifft. Bei einem Kauf nach Probe oder Muster gelten deren Eigenschaften nur unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen. Höhere Gewalt, Arbeitskampf oder Naturkatastrophen befreien Klinger für die Dauer – zuzüglich angemessener Anlaufzeit – von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. Bei ungewisser, voraussichtlich erheblicher Dauer der Behinderung sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag, gegebenenfalls vom noch zu erfüllenden Teil desselben, zurückzutreten. Dies gilt auch bei Beschaffungsschwierigkeiten, insbesondere, wenn die Ware auf dem Markt nicht mehr zu haben ist oder nur zu für Klinger unzumutbaren Bedingungen in preislicher oder anderer Hinsicht. Die Liefermenge wird verbindlich nach unserer Wahl durch Leer- oder Vollverwiegung des Transportmittels / Behälters mittels Durchlaufzähler oder Messvorrichtung des Transportmittels festgestellt. Bei einem Annahme-/Abnahmeverzug kann Klinger die rückständigen Mengen auf Gefahr des Geschäftspartners einlagern und, einschließlich aller Nebenkosten, als geliefert in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Geschäftspartner hat vor Anlieferung die Kapazität des Behälters (z.B. Tank) zu ermitteln und die abzufüllende Menge genau anzugeben. Er ist für den einwandfreien technischen Zustand des Behälters und der Messvorrichtung verantwortlich. Überlaufschäden, die entstehen, weil der Behälter oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem technischem Zustand befindet oder weil das Fassungsvermögen oder die abzufüllende Menge vom Geschäftspartner ungenau angegeben worden ist, werden von Klinger nicht ersetzt, es sei denn, Klinger hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Dies gilt auch für Schäden, die durch Verschmutzung und/oder Vermischung in einem vom Geschäftspartner gestellten Behälter entstehen. Von Klinger in solchen Fällen eingeleitete Maßnahmen stellen keine Anerkennung der Ersatzpflicht dar. Gasversorgung: Um eine einwandfreie Versorgung sicherzustellen, sind wir berechtigt (falls nicht vertraglich anders geregelt), den Behälter innerhalb einer Tankwagentour zu befüllen. Der Kunde ist verpflichtet, Bestellungen mindestens 10 Arbeitstage vor dem gewünschten Auslieferungsdatum aufzugeben. Kurzfristige Bestellungen oder Teillieferungen berechtigen uns zur Berechnung einer anteiligen Frachtkostenpauschale bzw. eines Mindermengenzuschlages. Be- und Entladung: Der Käufer sichert zu, dass die Wegeverhältnisse zur Entladestelle ein Befahren mit 26 t Gesamtlast zulassen und dass die Zufahrtswege zu allen Jahreszeiten ein einwandfreies Fahren, Befüllen und Entladen ermöglichen. Von baulichen Veränderungen müssen wir informiert werden, und diese sind nur zulässig, wenn dadurch keine Behinderung des Füllvorganges und des Entladens entsteht. Die Demontage und der Abtransport der Behälter müssen jederzeit durchführbar sein. 

4. Gefahrenübergang: Auch bei frachtfreien Bestellungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware und der Transportbehälter auf den Geschäftspartner bei Verlassen der Lieferstelle über. Dies gilt auch bei der Belieferung mit eigenen Fahrzeugen von Klinger. 

5. Transportgebinde: Von Klinger beigestellte Gebinde (Fässer, Container, Tanks, Nordgas-Flaschen) bleiben Eigentum von Klinger. Sie sind sorgfältig vom Geschäftspartner zu behandeln und unbeschädigt, unmittelbar nach Entleerung, spätestens nach 3 Monaten, auf seine Kosten an Klinger zurückzusenden. Eine andere Verwendung der Gebinde bzw. deren Befüllung durch den Geschäftspartner oder durch Dritte ist unzulässig. Der Geschäftspartner haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen an den beigestellten Gebinden. Klinger ist berechtigt, bei nicht vollständiger oder nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Gebinde Schadenersatz, max. den Wieder - beschaffungswert, vom Geschäftspartner zu verlangen. Erfolgt die Lieferung in Gebinden des Geschäftspartners, so übernimmt Klinger keine Haftung dafür, dass sie für den Transport geeignet, technisch einwandfrei und sauber sind. 

6. Warenrücknahme: Zur Warenrücknahme ist Klinger, außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, nicht verpflichtet. Ebenso verzichtet der Geschäftspartner auf die Abnahmeverpflichtung gemäß Altölverordnung. Bei Rücknahme von Gebinden/Verpackungen versichert der Geschäftspartner, dass die Gebinde/Verpackungen restlos entleert und dicht verschlossen sind, sowie kein Altöl oder sonstige Fremdstoffe enthalten. 

7. Kein Widerrufsrecht beim Kauf von Mineralölprodukten: Beim Kauf von Mineralölprodukten besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Da derartige Lieferungen von Schwankungen an Energie- bzw. Rohstoffmärkten abhängen, ist § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anzuwenden, wonach ein Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen ist. Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines Kaufvertrages solche Leistungen abzielen, sind somit nicht widerrufbar. 

8. Preise: Gegenüber Kaufleuten verstehen sich die Preise, wenn nicht anders vereinbart, franko. Soweit ohne gesonderte Preisvereinbarung Lieferungen oder Leistungen von Klinger erbracht werden, gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreise. 

9. Zahlungsbedingungen: Lieferungen und Leistungen sind nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig. Sofern Zahlungsziele eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf Basis des Liefervertrages berechnet; rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn Klinger über das Geld am Fälligkeitstag verfügen kann. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank gefordert. Zur Annahme von Wechseln bedarf es besonderer Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug, bei falschen Angaben über die Kreditwürdigkeit durch den Geschäftspartner oder bei Wegfall der Kreditwürdigkeit ist Klinger berechtigt, das Geschäft Zug um Zug abzuwickeln. Dies gilt auch bei angenommenen Wechseln. Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns eine Wirtschaftsauskunftei, die in ihrer Datenbank zur Person des Geschäftspartners gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten, einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt wurden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben. 

10. Datenschutz: Klinger wird erhaltene Daten, insbesondere personenbezogene Daten, vertraulich behandeln. Personenbezogene Daten werden elektronisch verarbeitet. Der Umgang und die Nutzung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung der Firma dargestellt. 

11. Flüssiggasverbrauchsanlagen: Flüssiggasverbrauchsanlagen beginnen am Absperrventil der Flasche bzw. des Behälters. Nach den Technischen Regeln Flüssiggas sind Verbrauchsanlagen, soweit sie neu installiert oder ergänzt werden, einer Überprüfung durch den sachkundigen Installateur zu unterziehen. Außerdem sind nach den Technischen Regeln Flüssiggas Flüssiggasanlagen wiederholt zu prüfen. Hierfür gelten je nach Anlage unterschiedliche Fristen. Die Prüfungen sind durch den Betreiber zu veranlassen. Prüfungen müssen von sachkundigen Handwerkern durchgeführt werden. Weitere Informationen liefern Betriebsanleitungen oder auf Anfrage die Firma Klinger.

12. Gesetze, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen: Der Geschäftspartner ist verpflichtet, sich über die geltenden Gesetze (z. B. Energiesteuergesetz), Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen für die Lagerung und Verwendung der gelieferten Ware zu informieren und diese einzuhalten. Die Beschaffung von erforderlichen Genehmigungen ist Sache des Geschäftspartners.

13. Frist bei Mängeln: Im kaufmännischen Verkehr werden Rügen, die Mängel oder zugesicherte Eigenschaften betreffen, ferner Beanstandungen jeglicher Art, nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer Woche nach Erkennbarkeit des Mangels oder des Gegenstandes der Beanstandung durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden. Im nichtkaufmännischen Verkehr werden Mängelrügen, die offensichtliche Mängel betreffen, nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. 

14. Gewährleistung: Klinger ist bei Lieferungen und Leistungen jeglicher Art zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe des beanstandeten Liefergegenstandes berechtigt. Bei Fehlschlag der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Geschäftspartner die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 

15. Schadenersatzansprüche: Schadenersatzansprüche gegen Klinger sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Klinger oder durch die Verletzung einer für die Vertragserfüllung wesentlichen Pflicht verursacht ist. 

16. Zurückbehaltung und Aufrechnung: Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Geschäftspartner nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnen darf der Geschäftspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr darf der Geschäftspartner darüber hinaus nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zurückbehalten. 

17. Eigentumsvorbehalt: Klinger behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen – bei Kaufleuten auch zukünftigen – Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner vor. Der Geschäftspartner darf die Ware, an der sich Klinger das Eigentum vorbehält, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, er befindet sich im Zahlungsverzug oder hat die Zahlungen eingestellt. Die von Klinger gelieferte Ware darf vom Geschäftspartner seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft werden. Veräußert der Geschäftspartner Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt, bis zur Tilgung aller Forderungen von Klinger, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten, auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen, an Klinger ab. Der Geschäftspartner ist bis auf Widerruf berechtigt, die an Klinger abgetretenen Forderungen als Treuhänder Klingers einzuziehen. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit Forderungen von Klinger fällig sind, sofort an Klinger abzuführen. Der Geschäftspartner ist auf Verlangen verpflichtet, Klinger Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Übersteigt der realisierbare Wert der Klinger zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zusammen mit den Klinger sonst eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von Klinger um mehr als 20 %, so ist Klinger insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Klinger verpflichtet, falls der Geschäftspartner dies verlangt. Der Geschäftspartner darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übergeben. Er hat Klinger sofort Anzeige zu machen, wenn die Vorbehaltsware oder die Klinger abgetretenen Rechte von Dritten gepfändet werden sollten oder sonst eine Beeinträchtigung der Rechte von Klinger zu befürchten ist. Wird die Ware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt Klinger das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den Werten der übrigen Ware. Klinger ist nach eingetretenem Zahlungsverzug des Geschäftspartners in Höhe von mindestens 10 % des Rechnungsbetrages der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache berechtigt, die jeweils unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, Anlagen und Anlagenteile wieder in Besitz zu nehmen. Sollte es hierfür erforderlich sein, das Grundstück oder Räume des Geschäftspartners zu betreten, Ware aus einem Behälter abzupumpen oder Anlagen zu demontieren, erteilt der Geschäftspartner Klinger schon jetzt seine Zustimmung. Klinger wird jedoch von den vorstehenden Rechten erst nach schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach eingetretenem Zahlungsverzug Gebrauch machen. 

18. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand: Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Klinger zuständige Amts- bzw. Landgericht, soweit der Geschäftspartner Vollkaufmann oder eine Person des öffentlichen Rechts ist. 

19. Schlussbestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen von Verträgen oder der AGB berühren die Wirksamkeit der Verträge und der AGB im Übrigen nicht. Eine unwirksame Bestimmung in Verträgen entfällt nicht ersatzlos, sondern gilt je nach Erfordernissen umgedeutet, eingeschränkt oder erweitert oder sinngemäß ergänzt, so dass der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck ganz oder wenigstens teilweise erreicht wird, sofern und soweit dies rechtlich zulässig ist. 

Stand 01. Februar 2022 

Über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und entsprechend verfügbare Angebote können Sie sich mit Hilfe einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) unter www.bfeeonline.de öffentlich geführten Anbieterliste sowie der dort veröffentlichten Berichte zur Information der Marktteilnehmer informieren. Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Sie Angaben über Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie ggfs. technische Spezifikationen energiebetriebener Geräte erhalten können, finden Sie unter www.energiespartipps-oel.de/waerme, www.energiespartipps-oel.de/auto, sowie www.energiespartipps-festbrennstoffe.de.

Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. 

Ohne Altölentsorgung

„Altöl ist umweltunschädlich zu entsorgen. Es darf nicht in Gewässer, Kanalisation, Erdreich oder Hausmüll gelangen.“